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Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Lehmkaute“ der Ortsgemeinde Mörlen
Der Gemeinderat Mörlen hat in seiner Sitzung am 12.06.2015 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Auf der Lehmkaute“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist auf der nachstehend abgedruckten Karte kenntlich gemacht und umfasst Flächen aus Flur 1 und Flur 4 rund um die Straße „Auf der Struth“. Im Norden und Westen des Geltungsbereiches befindet sich Grün- und Ackerland, östlich grenzt das Friedhofsgelände an, südöstlich wird der Geltungsbereich von der „Westerwaldstraße“ begrenzt und südwestlich verläuft er unterhalb des „Kirchwegs“.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Lehmkaute“ besteht aus der Planurkunde, der Begründung, den Textfestsetzungen, dem Landespflegerischen Planungsbeitrag mit einem vereinfachten Umweltbericht zur 1. Änderung, einem Maßnahmen- und einem Bestandsplan. Die Änderung des Bebauungsplanes kann ab sofort während der Dienststunden in Zimmer Nr. 214 der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4 in 56470 Bad Marienberg eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht auch bei der Gemeindeverwaltung Mörlen zu den üblichen Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters.
Eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ist gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entbehrlich, da sich die 1. Änderung des Bebauungsplanes aus der derzeit wirksamen 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Lehmkaute“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelöste Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mörlen, 22.09.2015
Thomas Ax, Ortsbürgermeister