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Bezeichnung
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Breitbandversorgung Ortsgemeinde Mörlen
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Gebiet(e)
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Ortsgemeinde Mörlen
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Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle
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Ortsgemeinde Mörlen Herr Thomas Mockenhaupt (thomasmockenhaupt@me.com) Schulstraße 9 57583 Mörlen
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Zuschlag erteilende Stelle
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Ortsgemeinde Mörlen Herr Thomas Mockenhaupt (thomasmockenhaupt@me.com) Schulstraße 9 57583 Mörlen
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Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg -Ausschreibung Breitband Mörlen-
Kirburger Straße 4 56470 Bad Marienberg
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Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber
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Öffentliche Ausschreibung, gem. § 3, Absatz 1 VOL/A
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Kurze Beschreibung der Art und Menge oder des Wertes der Dienstleistungen
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Die ausschreibende Stelle führt eine öffentliche Ausschreibung durch, um einen Kooperationsvertrag mit einem Telekommunikationsanbieter zum Zweck der Bereitstellung von Breitbandteilnehmeranschlüssen zum Internet mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 16.000 kBit/s (downstream) in der Ortsgemeinde Mörlen (PLZ: 57583) abzuschließen. Das Angebot dieser Anschlüsse mit der geforderten Übertragungsgeschwindigkeit muss nach Möglichkeit (mindestens 95 %) jedem privaten Haushalt sowie jeder sonstigen Institution zur Verfügung stehen. Höhere Übertragungsgeschwindigkeiten sind willkommen. Die bezuschusste Infrastruktur bzw. das mit ihr einhergehende Dienstleistungsangebot muss mindestens innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren aufrechterhalten werden. Die Vergabe erfolgt technologieneutral. Das Angebot muss auch die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität) umfassen. Eine Bedarfsermittlung unter den potentiellen Anschlussnehmern hat ergeben, dass voraussichtlich mit etwa 130 Kunden für einen Anbieter von Breitbandanschlüssen zum Internet gerechnet werden kann
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In den einzureichenden Angeboten sind auch Angaben zu den folgenden qualitativen Parametern zu machen
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siehe Anlage
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Zusätzlich sind bei Angebotsabgabe zwingend folgende Erklärungen abzugeben: • Erklärung zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung [Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23. Juli 2004 (BGBl. S. 1842) in der geltenden Fassung] • Erklärung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. 2010 Nr. 20, S. 426) Nähere Informationen über zur Verfügung stehende Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Leerrohre, mitzunehmende Masten, Grundstücke (mit Stromversorgung), können erfragt werden. Die Größenordnung des finanziellen Zuschussbedarfs für die Realisierung der Bereitstellung der Breitband-Internetzugänge mit den angegebenen Qualitätsparametern ist verbindlich anzugeben und plausibel herzuleiten. Hierzu sind die zur Projektumsetzung notwendigen Erschließungsmaßnahmen dazustellen sowie zum Nachfragepotenzial Stellung zu nehmen, das der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde liegt. Zur Berechnung des Zuschussbedarfs dürfen nur alle einmaligen Ausgaben herangezogen werden, soweit diese im originären Zusammenhang mit den das Vorhaben betreffenden einmaligen Investitionskosten des Netzauf- bzw. -ausbaus stehen. Investitionskostenzuschüsse von Kommunen an Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume sind kein Entgelt für eine der umsatzsteuerunterliegende Leistung. Im Rahmen der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke hat der Anbieter in seinem Angebot folgende Angaben verbindlich mitzuteilen: • Angabe der Investitionskosten • Angabe der zu erwartenden Einnahmen • Angabe der erwartenden Endkunden • Angabe des Zeitraums in Jahren, die der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke zugrunde gelegt werden Etwaige Abweichungen der tatsächlichen Zahl der abgeschlossenen Kundenverträge über die Bereitstellung von Breitbandteilnehmeranschlüssen zum Internet von der prognostizierten Zahl der ermittelten Bedarfsträger oder diesbezügliche eigene Schätzungen gehen zu Lasten der Anbieter und nicht zu Lasten der ausschreibenden Stelle. Bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs ist dieser Umstand entsprechend zu berücksichtigen.
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Veröffentlichung der Ausschreibung
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06.07.2018 00:00
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Ende der Angebotsfrist
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17.08.2018 09:30
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Ende der Bindefrist
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28.02.2019 00:00
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Sonstige Informationen
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Nähere Informationen über zur Verfügung stehende Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Leerrohre, mitzunehmende Masten, Grundstücke (mit Stromversorgung), können erfragt werden. Das schriftliche Angebot ist in einem fensterlosen Umschlag zu verschließen und mit dem Kennwort „BREITBANDANGEBOT MÖRLEN“ zu kennzeichnen.
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Dieser so gekennzeichnete Umschlag ist in einem weiteren (äußeren) Umschlag, der ebenfalls zu verschließen ist, innerhalb der Angebotsfrist an die oben genannte Adresse zu richten.
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Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist bei der angegebenen Adresse eingegangen sein. Nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind in gleicher Weise zu behandeln und ebenfalls innerhalb der Angebotsfrist zuzustellen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot zurückgezogen werden. Eine Übermittlung der Angebote auf elektronischem Wege ist nicht zulässig. Aus Ihrer Sicht bestehende Unklarheiten der Vergabeunterlagen sind der ausschreibenden Stelle unverzüglich vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax mitzuteilen. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Es muss vollständig sein und den Zuschussbedarf sowie die in der Beschreibung der Dienstleistung unter II.2 geforderten Angaben enthalten. Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) werden Bestandteil des Vertrages. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Ein Aufwandsersatz kann nicht gewährt werden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.
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Der Zuschlag erfolgt durch die ausschreibende Stelle auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach folgenden Kriterien
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siehe Anlage
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Es wird das Angebot ausgewählt, das bei gleichen technischen Spezifikationen den niedrigsten Zuschussbedarf enthält. Das Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
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Kostenobergrenze
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Eingehende Angebote dürfen Gesamtkosten von 200.000 Euro (Kostenobergrenze) nicht überschreiten, ansonsten wird von einer Zuschlagserteilung abgesehen.
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Dokumente:
Anforderungen Angaben Zuschlagskriterien:
Eigenerklärung LTTG
Eigenerklärung SchwarzArbG
Karte Ausschreibungsgebiet
weden auf Anforderung nachgereicht.
Mörlen, den 06. Juli 2018
Thomas Mockenhaupt
1. Beigeordneter
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