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Satzungen

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mörlen für das Jahr 2019 vom 11.04.2019

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), am 15.03.2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf  636.830 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  682.580 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  -45.750 Euro

2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -30.500 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 521.600 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 162.800 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 358.800 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  -328.300 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A ...................................................... 350 v. H.
- Grundsteuer B ...................................................... 395 v. H.
- Gewerbesteuer ..................................................... 365 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund .......................................... 50,00 Euro
- für den zweiten Hund ....................................... 70,00 Euro
- für jeden weiteren Hund ................................... 90,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund ................... 300,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund ............. 500,00 Euro

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 2.295.559,97 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 2.198.459,97 Euro und zum 31.12.2019 2.152.709,97 Euro.

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 7 Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten werden.

Ortsgemeinde Mörlen, 11.04.2019
Thomas Ax, Ortsbürgermeister

Hinweis: Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.03.2019 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.04.2019 bis 02.05.2019 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 304, öffentlich aus. In der genannten Zeit kann der Haushaltsplan auch während der Dienststunden des Ortsbürgermeisters in Mörlen eingesehen werden.Der Gemeinderat hat beschlossen, den Reinertrag aus der Jagdnutzung 2019 nicht auszuzahlen; er ist im Haushaltsplan 2019 veranschlagt.

Thomas Ax, Ortsbürgermeister

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Mörlen vom 05.04.2018

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), am 02.03.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 569.870 Euro 
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 666.970 Euro 
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -97.100 Euro

2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -61.830 Euro 
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 550.480 Euro 
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 527.400 Euro 
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 23.080 Euro 
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  38.750 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 - Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A 350 v.H. 
- Grundsteuer B 395 v.H.
- Gewerbesteuer 365 v.H. 
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden 
- für den ersten Hund 50,00 Euro 
- für den zweiten Hund 70,00 Euro 
- für jeden weiteren Hund 90,00 Euro 
- für den ersten gefährlichen Hund 300,00 Euro 
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 500,00 Euro

§ 5- Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug 2.298.387,30 Euro. 
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt 2.210.687,30 Euro und zum 31.12.2018 2.113.587,30 Euro.

§ 6 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 7 - Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten werden.

Gemeinde Mörlen, 05.04.2018 
Thomas Ax, Ortsbürgermeister

Hinweis: Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.03.2018 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.04.2018 bis 24.04.2018 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 304, öffentlich aus. In der genannten Zeit kann der Haushaltsplan auch während der Dienststunden des Ortsbürgermeisters in Mörlen eingesehen werden. Der Gemeinderat hat beschlossen, den Reinertrag aus der Jagdnutzung 2018 nicht auszuzahlen; er ist im Haushaltsplan 2018 veranschlagt.

Mörlen, 05.04.2018 
Thomas Ax, Ortsbürgermeister

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Mörlen in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 29.08.2014

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Veröffentlichungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg in Bad Marienberg zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:

  • Westerwaldstraße - Bushaltestelle
  • Nassauer Straße - Bushaltestelle
  • Bürgerhaus
  • Schulstraße - Kinderspielplatz.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung der Hindernisse in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  • a) Haupt- und Finanzausschuss
  • b) Bau- und Planungsausschuss
  • c) Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Bau- und Planungsausschuss bestehen jeweils aus 4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, der Rechnungsprüfungsausschuss aus 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Bau- und Planungsausschusses können aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt im Bau- und Planungsausschuss mindestens 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.

(5) Die aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde Norken und der Ortsgemeinde Mörlen vom 4. September 1992 in den Kindergartenbeirat zu entsendenden 3 Mitglieder (davon ist der Bürgermeister "geborenes" Mitglied) werden vom Gemeinderat gewählt. Wählbar sind die Beigeordneten und Ratsmitglieder.

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

 
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von7.500,-- € übertragen. Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von7.500,-- € zu erteilen.

(4) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von5.000,-- € übertragen. Der Bau- und Planungsausschuss wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von5.000,-- € zu erteilen.

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten übertragen:

  • a) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,-- € im Einzelfall.
  • b) Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates.
  • c) Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 250,-- € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 50,-- €.
  • d) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 5 Beigeordnete

Die Gemeinde hat 2 Beigeordnete.

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse

(1) Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder, denen durch die Teilnahme an Rats- oder Ausschusssitzungen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten auf Antrag den nachgewiesenen Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Durchschnittssatzes gemäß Satz 3. Personen, die weder Lohn- noch Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittssatzes gemäß Satz 3.

(2) § 7 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende mtl. Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.

(2) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall ersetzt. Selbständig tätige Personen erhalten Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes. Lohnausfall und Verdienstausfall werden auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird.

(3) Sofern nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung von pauschalen Abzugsbeträgen möglich ist, werden die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge von der Gemeinde getragen. Sie werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Bürgermeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, wird eine Kilometerentschädigung in Höhe des Satzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu § 6 Landesreisekostengesetz gewährt.

§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

 (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderats- und Ausschussmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung gemäß § 6 Abs. 1.

(3) § 7 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.10.2009 außer Kraft.

Mörlen, (Siegel) Thomas Ax
den 29. August 2014 Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mörlen vom 23.06.2014

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl . S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 28 der Friedhofssatzung vom 24.07.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2010, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
 

§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
A. Reihengrabstätten
1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 EUR
2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2 00,00 EUR
B. Urnengrabstätten
im Urnengrabfeld je Grabstätte 100,00 EUR
C. Wiesengrabstätten
1. Reihenwiesengrab für Erdbestattung 950,00 EUR
2. Urnenwiesengrab je Beisetzung 500,00 EUR
II. Anfertigen der Grabstätten (Ausheben und Schließen)
A. Reihengrabstätten für Erdbeisetzung im Reihengrab- oder Wiesengrabfeld
1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 EUR
2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 EUR
B. Urnengrabstätten
im Urnengrabfeld je Beisetzung 130,00 EUR
III. Benutzung der Leichenhalle
1. je Beisetzung auf dem Friedhof 40,00 EUR
2. Reinigung der benutzten Räume, soweit diese Arbeit nicht in Eigenleistung der Angehörigen erfolgt 36,00 EUR
IV. Einebnen der Grabstätten
Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:
A. bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen
1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 EUR
2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 EUR
B. bei Urnengrabstätten 125,00 EUR
C. Wiesengrabstätten
Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale in den Gebühren nach Ziffer I. für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten.
V. Ausgaben und Umbetten von Verstorbenen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Leichentransport
Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VII. Sonderverträge
Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Mörlen hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
 

§ 2 - Gebührenschuldner

 Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
 

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

 (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 

§ 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2006, geändert durch Satzungen vom 03.11.2008 und 27.03.2009 außer Kraft.
 

Ausgefertigt:
Mörlen, 23.06.2014 (Siegel) Thomas Ax 
Ortsbürgermeister 
 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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